Jürgen Schleimer - Fachanwalt für Strafrecht
Strafrecht Das Strafrecht greift wie kein anderes Rechtsgebiet direkt in die persönlichen Belange des Bürgers ein, denn das Strafrecht kennt als mögliche Rechtsfolge nicht nur die Geldstrafe oder die Auflage (z.B. zur Aufnahme von gemeinnütziger Arbeit), sondern auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe (Gefängnisstrafe). Unter anderem erfolgt durch unser Büro eine Beratung und Vertretung in folgenden Bereichen des Strafrechts: Allgemeine Delikte des StGB, wie z. B. alle Arten der Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung, Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Unterschlagung, Sachbeschädigung, Falschaussage etc. Kapitalstrafrecht (u. a. Mord, Totschlag, Tötungsdelikte) Wirtschaftsstrafrecht (u. a. Insolvenzverschleppung, Steuerhinterziehung, Zollvergehen, Geldwäsche, Untreue, Bestechung) Verkehrsstrafrecht (u. a. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit (Drogen) im Straßenverkehr, Nötigung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Unfallflucht) Jugendstrafrecht (u. a. erzieherische Maßnahmen, Jugendarrest, Jugendstrafvollzug, Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit) Betäubungsmittelstrafrecht nach dem BtmG (z. B. Einfuhr, Anbau, Handel, Besitz, Konsum von Betäubungsmitteln wie z. B. Heroin, Kokain, Marihuana, LSD, Chrystal Meth, Anabolika) Sexualstrafrecht (u. a. Zwangsprostitution, Zuhälterei, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Kinderpornografie, Exhibitionismus) Politisches Strafrecht (z. B. Mitgliedschaft in einer (auch ausländischen) terroristischen Vereinigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Straftaten nach dem Versammlungsgesetz, Landfriedensbruch, Volksverhetzung Ausländerstrafrecht (u. a. Menschenhandel, Einschleusen von Ausländern, „Schwarzarbeit“, alle Arten des unerlaubten Aufenthalts) Arztstrafrecht (z. B. fahrlässige Tötung, rechtswidrige Sterbehilfe, unterlassene Hilfeleistung, Abrechnungsbetrug, arzneimittelrechtliche Verstöße, Verletzung der Schweigepflicht Auch stehen wir unseren Mandanten zur Seite bei der Einlegung von Rechtsmitteln, wie z. B. Berufung oder Revision sowie im Privatklageverfahren und im Nebenklageverfahren und als Zeugenbeistand. Sind Sie in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren verwickelt, sollten Sie so schnell wie möglich anwaltliche Hilfe suchen. Besser Sie kommen zum Anwalt, bevor die Polizei (nochmal) zu Ihnen kommt. Es ist Ihr grundgesetzlich geschütztes Recht, sich sowohl einen Anwalt zu nehmen, als auch keine Aussagen zum Strafvorwurf selber zu machen, da diese dann evtl. später gegen Sie verwendet werden können. Weder Polizei, Staatsanwaltschaft noch das Strafgericht darf Ihnen dieses Schweigen später grundsätzlich zu Ihren Ungunsten auslegen. Ermittlungsverfahren Nach Mandatsannahme zeigen wir dies unmittelbar dem Gericht, der Staatsanwaltschaft bzw. gegenüber der Polizei an. Wir beantragen zunächst einmal Akteneinsicht (dieses Recht steht Ihnen zu!) und empfehlen Ihnen, sich ausschließlich über uns zu äußern. Nach erfolgter Akteneinsicht kann dann gemeinsam die Strategie erarbeitet werden und ggf. durch uns eine schriftliche Stellungnahme („Einlassung“) gefertigt werden. So ist sichergestellt, dass den Ermittlungsbehörden, soweit es Sie angeht, nur das zur Kenntnis gelangt, wozu Ihnen ein erfahrener Anwalt rät. Auch diese Vorgehensweise ist Ihr gutes Recht! Dadurch kann evtl. bereits im Vorverfahren erreicht werden, dass ein Verfahren eingestellt wird, so dass Sie nicht zu einem Gerichtstermin erscheinen müssen. Durchsuchung und Beschlagnahme Sehr sinnvoll ist auch die Tätigkeit des Strafverteidigers bei Durchsuchung und Beschlagnahme. Hier sind wir nicht nur während dieser Maßnahmen, sondern auch nach der Beendigung tätig, versuchen diese Maßnahmen in Ihrem Interesse zu lenken oder zu beschränken; überprüfen zu jedem Zeitpunkt die Richtigkeit des Vorgehens der staatlichen Behörden und stellen bereits jetzt Kontakte zu den Ermittlungsbehörden her, so dass später zeitsparend mit diesen in Ihrem Interesse besser kommuniziert werden kann. Untersuchungshaft Ein weiterer Schwerpunkt von Strafverteidiger RA Jürgen Schleimer ist die anwaltliche Tätigkeit, wenn sich der Mandant in Untersuchungshaft befindet. Untersuchungshaft heißt, dass Sie bei Vorliegen besonderer Haftgründe auch vor dem Abschluss eines Prozesses und vor einem Urteil bereits in Haft genommen werden können. Hier sind aber zunächst einmal vom Gericht die Haftgründe wie Flucht, Fluchtgefahr, Tatschwere, Wiederholungsgefahr oder Verdunklungsgefahr zu prüfen. Es ist Ihr Recht, dieses Vorgehen wiederum durch einen Rechtsanwalt begleitend überprüfen zu lassen und argumentativ zu beeinflussen, z. B. durch Anträge auf Haftprüfung, Beschwerde oder weitere Rechtsmittel. Ebenso besteht die Möglichkeit für den Mandanten sich über Haftbedingungen zu beschweren, bzw. auf eine Verbesserung der Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt (Gefängnis) zu drängen. Auch dabei helfen wir Ihnen.