KFZ-Sachverständiger Köln

GTÜ -Prüfstelle Köln - Ingenieurbüro Scherschel - Sachverständiger Kfz

KFZ-Sachverständiger Köln
Sachverständige für KFZ und Straßenverkehrsunfälle

Adresse
Bonner Straße 126
Ort
50968  Köln
Telefonnummer
0221 385993
Fax
0221 374590
E-Mail
info@scherschel.com
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Website
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Reservations
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Order
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Informationen

WIR HABEN GEÖFFNET !!! Öffnungszeiten Büro: Mo - Do 8 - 17, Fr 8 - 16 Uhr Öffnungszeiten Prüfstelle: Mo - Do 8.30 - 12.30 und 13 - 17 Uhr Fr 8.30 - 12.30 und 13 - 16 Uhr Annahmeschluss Freitag 15.30 Uhr und jeden ersten Samstag im Monat: 9 - 12 Uhr. Seit 27 Jahren werden Sie in unserem Kfz-Sachverständigenbüro in allen Fragen rund um das Fahrzeug kompetent beraten und betreut. Unsere Sachverständige und Ingenieure bilden sich ständig weiter und sind immer auf dem neuesten Stand. Für den Schadensbereich sind zwei zertifizierte Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zuständig.

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Bewertungen

1 Bewertung, durchschnittlich 5 Sterne
  • S. Müller
    S. Müller schrieb am 07.07.2010

    beste Beraung

    Ich wurde bestens beraten, sehr guter Service und super Abwicklung. Nur zu empfehlen. Danke und hoffentlich nicht bis bald.......

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten Prüfstelle: Mo.-Do. 8:30-12:30 sowie 13:00-17:00 Uhr und Fr. 8:30-12:30 Uhr sowie 13:00-16:00 Uhr. Des weitern jeden 1.Samstag im Monat von 8:30-12:00 Uhr.

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Produkte Und Services

  • Schadensgutachten

    Freie Wahl eines Sachverständigen Grundsätzlich hat der Geschädigte bei einem fremdverschuldeten Unfall die Wahl eines freien Sachverständigen. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen. Definition rund um den Schaden: Es wird zwischen dem Haftpflichtschaden (durch Fremdverschulden) und dem Kaskoschaden (durch Eigenverschulden) unterschieden. Haftpflichtschaden Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung. Kaskoschaden Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen. Totalschaden Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert. Nutzungsausfall Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen. Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Restwert Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie) Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen. 130 %-Grenze Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird. Fiktive Abrechnung Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen

    Video: Schadensgutachten

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  • Wertgutachten

    Was ein Fahrzeug wirklich Wert ist, wird spätestens dann interessant, wenn der Besitzer wechselt, zum Beispiel: Bei Beendigung eines Leasing-Vertrages Bei Kauf oder Verkauf Bei Erbschaften Für Versicherungen Bei Finanzierungen eines Gebrauchten durch die Bank Bei Umwandlung Firmenfahrzeug / Privatfahrzeug Fahrzeugbewertung Bei einer Fahrzeugbewertung sollte immer die Hilfe eines unabhängigen, objektiven und qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Anspruch genommen werden. Wir bewerten Ihr Fahrzeug objektiv und kompetent unter Berücksichtigung aller wertbeeinflussenden Größen, wie Alter, Laufleistung, Ausstattung, behobene und nicht behobene Vorschäden, regionale Marktunterschiede und der Fälligkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen. Oldtimer Jedes Liebhaber- und Sammlerfahrzeug ( Youngtimer ), sowie jeder Oldtimer hat seinen eigenen, individuellen Wert. Der Erhaltungs- oder auch Restaurationszustand ist eines der wichtigsten Beurteilungskriterien. Wir führen diesbezüglich detaillierte Fahrzeuguntersuchungen durch, dessen Dokumentation Sie in Form einer Bewertung unter Berücksichtigung von Basiswerten und eines Marktabgleiches ausgehändigt bekommen.

    Video: Wertgutachten

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  • Beweissicherung

    Die objektive, gründliche Sicherung und Dokumentation von Schäden an Ihrem Kfz, dem allgemeinen Zustand oder sonstigen Beweisen hilft Ihnen zu Ihrem Recht zu kommen. Wir sichern Beweise bis hin zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.

    Video: Beweissicherung

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  • Zustandsbericht

    Zum 01.01.2002 trat die Umsetzung der EU-Verbrauchsgüter-Kaufrichtlinie in Kraft. Diese Richtlinie wurde - im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts - in nationales Recht umgesetzt. Diese Neuregelung hat erhebliche Auswirkungen auf den gewerblichen Handel mit Kraftfahrzeugen und auf das Kfz-Handwerk. Die wichtigsten Änderungen sind: Verlängerung der Gewährleistungsfristen bei Neufahrzeugen auf mindestens 2 Jahre und bei Gebrauchtfahrzeugen auf mindestens 1 Jahr Die Gewährleistungsfrist bei Reparaturarbeiten beträgt 2 Jahre, kann aber vertraglich auf 1 Jahr beschränkt werden Ein Fahrzeug (Sache) gilt als frei von (Sach-) Mängeln, wenn es beim Verkauf (Gefahrübergang) eine vereinbarte Beschaffenheit besitzt. Beweislastumkehr beim Kauf (§ 476 BGB), d.h. innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf muß der gewerbliche Verkäufer - im Streitfall - die Mängelfreiheit der "Sache" beweisen. Der Schutz des Händlers vor umfangreichen Gewährleistungsansprüchen des Käufers kann nur durch (neutrale und beweisbare) Offenlegung aller Fahrzeugmängel durch das Gutachten ( "Zustandsbericht" ) eines objektiven und unabhängigen Kfz-Sachverständigen sichergestellt werden.

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  • Hauptuntersuchung

    Hauptuntersuchung Die Hauptuntersuchung (HU) ist die regelmäßig wiederkehrende technische Untersuchung Ihres Fahrzeugs. Im Rahmen dieser Untersuchung prüfen wir Ihr Fahrzeug hinsichtlich der Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit gemäß der gesetzlichen Bestimmungen. Privat genutzte Pkw und Motorräder sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren einer Hauptuntersuchung zu unterziehen. Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t , Selbstfahrervermietfahrzeuge und Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen jährlich zur Hauptuntersuchung. Neuerungen zur Hauptuntersuchung Ab Januar 2010 gilt: Wer zur Hauptuntersuchung fährt, bekommt nur noch eine Plakette - für Hauptuntersuchung (HU) und (UMA), zusammen. Die vormals eigenständige "Abgasuntersuchung" wird mit dem 1. Januar 2010 als zusätzlicher Prüfpunkt in die HU integriert. Die elektronischen Sicherheitssysteme und die Abgaswerte werden zeitgleich unter die Lupe genommen. Bei Fahrzeugen, die ab dem 01.04.2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, wird im Rahmen der Hauptuntersuchung eine Untersuchung der Fahrzeugsystemdaten (FSD) duchgeführt.

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  • Sicherheitsprüfung Verkehrssicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO

    Sicherheitsprüfung SP Die Sicherheitsprüfung - als Ersatz für die Zwischen- und Bremsensonderuntersuchung (ZU/BSU) - ist seit dem 1.12.1999 für bestimmte Fahrzeugarten zusätzlich zur Hauptuntersuchung vorgeschrieben. Davon betroffen sind: Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 7,5 t Anhänger mit einem zGG von mehr als 10 t und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen

    Video: Sicherheitsprüfung Verkehrssicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO

    Link: Sicherheitsprüfung Verkehrssicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO

  • Änderungsabnahme Verkehrssicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO

    Werden bauliche Veränderungen an einem Fahrzeug vorgenommen, so erlischt die Betriebserlaubnis und somit auch der Versicherungsschutz für das Fahrzeug. Dieser Umstand muß nicht sein, sofern Sie die durchgeführten Änderungen oder Einbauten unverzüglich z.B. durch einen GTÜ - Prüfingenieur eine Anbaubegutachtung gemäß § 19(3) StVZO durchführen lassen. Wir stehen Ihnen natürlich nicht nur im Rahmen der Änderungsabnahme, sondern auch schon im Vorfeld einer geplanten Umrüstung mit Rat und Tat zur Seite. Gerne sind wir auch bereit, Ihnen bei der Prüfzeugnisbeschaffung zu helfen. Verschiedene Teilegutachten oder sonstige Prüfzeugnisse sind bei der GTÜ online hinterlegt.

    Video: Änderungsabnahme Verkehrssicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO

    Link: Änderungsabnahme Verkehrssicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO

  • UMA, früher: Abgasuntersuchung

    Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems (UMA) Wegfall der AU-PlaketteDie "Abgasuntersuchung" (AU) an Fahrzeugen hat durch die mehrfach verschärfte Abgasgesetzgebung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Ab 1. Januar 2010 ist die „Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems“ (UMA) – wie sie in Zukunft heißt – ein fester Bestandteil für alle abgasuntersuchungspflichtigen Fahrzeuge und wird in die Hauptuntersuchung (HU) integriert. Nur wenn das Fahrzeug auch die Untersuchung der Abgase besteht, erhält es künftig die HU-Plakette auf dem Kennzeichen. Die alte AU-Plakette auf dem vorderen Kennzeichen entfällt ersatzlos. Darauf weist die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung hin. Die neue Untersuchung als Bestandteil der HU darf wie bisher auch von den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen wie der GTÜ durchgeführt werden. Bei der Hauptuntersuchung führt der Prüfingenieur auch die Untersuchung der Abgase durch, es sei denn, ihm wird der Prüfnachweis einer anerkannten AU-Werkstatt vorgelegt. Die Untersuchung der Abgase darf maximal zwei Monate vor dem auf der HU-Plakette angegebenen Monat durchgeführt worden sein. Die alte AU-Plakette wird nach bestandener HU vom Prüfingenieur entfernt. Sollten nach dem Entfernen Kratzspuren oder Klebereste auf dem Kennzeichen verbleiben, werden diese auf Wunsch kostenlos von uns mit einer speziellen Reparaturplakette abgedeckt. Für den neuen Prüfnachweis der Abgase besteht keine Aufbewahrungspflicht für den Fahrzeughalter. Wir empfehlen jedoch, die Bescheinigung zusammen mit dem HU-Bericht bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufzubewahren.

    Video: UMA, früher: Abgasuntersuchung

    Link: UMA, früher: Abgasuntersuchung

  • Sonstige Prüfungen Überprüfungen gem. § 17 StVZO

    Neben der Haupt- und Abgasuntersuchung und der Änderungsabnahme bieten wir Ihnen auch andere amtliche Fahrzeuguntersuchungen an. Werden Sie z.B. durch eine Polizeikontrolle auf vorhandene Mängel am Fahrzeug hingewiesen, sind Sie verpflichtet innerhalb einer vorgegebenen Frist die Beseitigung der Mängel bescheinigen zu lassen. Diese Prüfung im Rahmen des § 17 StVZO, weitläufig auch unter dem Begriff "Mängelkarte" bekannt, kann - wenn erforderlich - auch durch einen GTÜ-Prüfingenieur erfolgen. Ab dem 1. März 2007 geht der "Mängelkarten-Paragraph" in den § 5 FZV (Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung) über. Untersuchungen nach BOKraft Für Fahrzeuge die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt werden, wie z.B. Taxi, Mietwagen oder Kraftomnibusse, ist eine weitergehende Prüfung erforderlich. Die Untersuchung nach BOKraft - im Rahmen der Hauptuntersuchung oder als erstmalige Prüfung - befaßt sich mit der Ausrüstung und der Ausstattung dieser Fahrzeuge. GGVSE/ADR-Prüfungen Fahrzeuge die gefährliche Güter auf der Straße befördern, unterliegen - je nach Gefährdungsklasse des beförderten Gutes - umfangreichen Ausstattungsrichtlinien die im jährlichen Abstand überprüft werden müssen. Diese Überprüfung kann im Rahmen der Hauptuntersuchung oder auch abweichend davon erfolgen.Gutachten "Tempo 100" gem. 9. AusnVO zur StVO Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit für Gespanne auf Autobahmen ist auf 80 km/h begrenzt. Unter gewissen Umständen ist es möglich, die zulässige Geschwindigkeit auf 100 km/h zu erhöhen. Wir prüfen die Möglichkeiten in Ihrem Falle und stellen Ihnen die entsprechende Bestätigung gerne aus. Sonstige Prüfungen Wohnwagen- und Wohnmobil-Besitzer kennen ein zusätzliches Problem. Während für Wohnwagen die Gasprüfung nicht mehr Bestandteil der HU nach § 29 StVZO ist, muß für Wohnmobile nach wie vor eine gültige Gasprüfung nachgewiesen werden. Wir führen in unserem Hause die Gasprüfung nach der Prüfbescheinigung Technische Regeln "Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen" nach dem Arbeitsblatt G 607 des DVGW durch. Oldtimerprüfung Bislang war es den Tüv's vorbehalten Oldtimerprüfungen durchzuführen. Im Rahmen der Neueinführung des §23 StVZO können ab dem 01.03.2007 an Fahrzeugen mit einem Mindestalter von 30 Jahren Oldtimerprüfungen auch durch Prüfingenieure amtlicher Überwachungsorganisationen duchgeführt werden. Der bisherige §21 c StVZO wird abgeschafft.

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Branchen

KFZ-Sachverständiger, Auto: KfZ-Prüfung, KFZ-Gutachter
0221385993 0221-385993 +49221385993 02219378047 0221-9378047 +492219378047

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